Rechtliche Grundlagen
Den Rahmen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern regeln die §§ 36-39 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW).
Die rechtliche Grundlage zur Gleichbehandlung von Frauen in Berufungsverfahren bilden § 37a des Hochschulgesetzes NRW sowie §§ 7-10 und § 18 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW), die zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in § 24 HG NRW.
An der Technischen Universität Dortmund sind die Berufungsverfahren in der Berufungsordnung geregelt. Der Berufungsleitfaden erläutert die Berufungsordnung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Berufungsmanagement.