Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese ist es erforderlich sicherzustellen, dass Sie als Gutachterin oder Gutachter in der Lage sind, sich ein objektives und unabhängiges Urteil zu den Bewerberinnen und Bewerbern zu bilden. Damit dies möglich ist, hat die TU Dortmund dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen an Berufungsverfahren teilnehmen, die von der Mitwirkung am Verfahren wegen tatsächlicher Befangenheit oder des Anscheins der Befangenheit auszuschließen sind. Dies ergibt sich aus den §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG).
Ein Anschein der Befangenheit besteht, wenn objektiv feststellbare Gründe vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an einer unparteiischen und unvoreingenommenen Entscheidung zu wecken (§ 21 VwVfG). Es ist also unerheblich, ob Sie tatsächlich befangen sind oder nicht.
Wir bitten Sie aus diesem Grund, vor der Zusage einer Begutachtung, zu prüfen, ob eine Befangenheit gemäß § 20 VwVfG oder eine der folgenden Konstellationen gegeben ist und uns diese mitzuteilen:
- laufende oder erkennbar geplante enge wissenschaftliche Kooperationen,
- wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten und Plänen,
- institutionelle Verbindungen (z. B. Zugehörigkeit zur selben Fakultät oder Forschungseinrichtung, Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur an derselben Fakultät
- Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen (auch in Promotions- und Habilitationsverfahren),
- wirtschaftliche Interessen oder wirtschaftliche Interessen von Angehörigen,
- dienstlicher Abhängigkeit oder einem Betreuungsverhältnis (z. B. Lehrer-Schüler-Verhältnis einschließlich der Postdoc-Phase),
- enge persönliche Bindungen oder persönliche Konflikte.
Bitte verwenden Sie für Mitteilung das folgende Formular: Befangenheitserklärung Gutachterinnen/Gutachter