Grundsätze der Berufungsverfahren
Mit einer Berufung binden sich Fakultät und Universität für eine sehr lange Zeit und treffen damit weitreichende und grundlegende Entscheidungen für die Zukunft der Technischen Universität Dortmund. Die Gewinnung herausragender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler folgt deshalb den nachstehenden Grundsätzen.
Bereits in der ersten Sitzung erarbeitet die Berufungskommission Kriterien, nach denen die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen soll. Diese Auswahlkriterien objektivieren die Entscheidungsfindung und legen verbindlich fest, wonach diese sich richtet. Von den Kriterien kann im gesamten Verfahren nicht abgewichen werden, sie binden die Kommission als Ganzes, also auch (ggf. externe) Kommissionsmitglieder, die Gutachterinnen und Gutachter sowie alle weiteren an der Auswahlentscheidung Beteiligten.
Zentral und unabdingbar sind unter anderem immer
- herausragende und einschlägige wissenschaftliche Leistungen (bzw. herausragende künstlerische Leistungen in künstlerischen Fächern),
- begutachtete Publikationen in anerkannten nationalen und internationalen Organen mit Qualitätssicherung,
- die Bereitschaft, sich für die Forschungsziele der Fakultät und der Universität zu engagieren,
- das Potenzial für herausragende Leistungen in der Lehre,
- die Bereitschaft zur Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung sowie
- Sozial- und Führungskompetenzen.
Neben diese Kriterien treten je nach Verfahren eine Reihe weiterer Kriterien wie z.B. eingeworbene Dritttmittel bzw. die Bereitschaft zur Einwerbung dieser oder auch die Vorlage eines hochwertigen Forschungs- und Lehrkonzepts.
In allen Phasen des Berufungsverfahrens wird darauf geachtet, dass Personen jedweden Geschlechts bei vergleichbarer Qualifikation auch gleiche Chancen eingeräumt werden. Diese Chancengleichheit wird unter anderem durch für alle Fakultäten festgelegte Gleichstellungsquoten für Professuren gefördert, für deren Erreichung die Berufungskommissionen eine entscheidende Rolle spielen. Deshalb werden grundsätzlich - und unter steter Wahrung der Fachkompetenz - nicht nur die Berufungskommissionen geschlechterparitätisch besetzt, sondern auch die Begutachtenden entsprechend ausgewählt. Insbesondere in Fächern, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind die Berufungskommissionen zudem angehalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, möglichst viele Bewerberinnen in die Auswahl einzubeziehen und aktiv zur Bewerbung zu ermuntern.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen zur Sicherung der Chancengleichheit in Berufungsverfahren finden Sie auf der Seite Chancengleichheit.
Berufungsverfahren unterliegen den Vorschriften über die Dokumentation von Verwaltungsverfahren. Aus diesem Grund wird die Entscheidungsfindung der Berufungskommission in den jeweiligen (Sitzungs-) Protokollen inhaltlich nachvollziehbar dargestellt und deutlich gemacht, aufgrund welcher Tatsachen und inhaltlichen Argumente die Kommission Entscheidungen getroffen hat.
Bewerberinnen und Bewerber müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass ihre Bewerbung oder persönliche Daten nicht öffentlich werden. Ebenso müssen Kommissionsmitglieder sowie alle weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen sicher sein können, dass ihre Meinungen sowie alle Kommissionsbeschlüsse während und nach Abschluss des Verfahrens nicht nach außen dringen. Aus diesem Grund sind alle Sitzungen der Berufungskommission und alle Bewerbungsunterlagen, Namen von Gutachterinnen und Gutachtern sowie die Gutachten sind vertraulich. Die Mitglieder der Berufungskommission und auch alle weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden zu Beginn der ersten Sitzung oder bei der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung der Berufungskommission entsprechend unterwiesen.
Darüber hinaus wirken auch die Berufungsbeauftragten des Rektorats darauf hin, dass die Vertraulichkeit des Verfahrens gewahrt wird.
Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese stellt die TU Dortmund sicher, dass alle am Verfahren teilnehmenden Personen in der Lage sind, sich ein objektives und unabhängiges Urteil zu den Bewerberinnen und Bewerbern zu bilden. Damit dies möglich ist, dürfen keine Personen an Berufungsverfahren teilnehmen, die von der Mitwirkung am Verfahren wegen tatsächlicher Befangenheit oder des Anscheins der Befangenheit auszuschließen sind. Dies ergibt sich aus den §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG).
Ein Anschein der Befangenheit besteht, wenn objektiv feststellbare Gründe vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an einer unparteiischen und unvoreingenommenen Entscheidung zu wecken (§ 21 VwVfG). Es ist also unerheblich, ob die betroffenen Personen tatsächlich befangen sind oder nicht.
Aus diesem Grund sind die Mitglieder der Berufungskommission sowie alle weiteren am Verfahren teilnehmenden Personen verpflichtet zu prüfen, ob eine Befangenheit gemäß § 20 VwVfG oder eine der folgenden Konstellationen gegeben ist:
- laufende oder erkennbar geplante enge wissenschaftliche Kooperationen,
- wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten und Plänen,
- institutionelle Verbindungen (z. B. Zugehörigkeit zur selben Fakultät oder Forschungseinrichtung, Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur an derselben Fakultät),
- Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen (auch in Promotions- und Habilitationsverfahren),
- wirtschaftliche Interessen oder wirtschaftliche Interessen von Angehörigen,
- dienstlicher Abhängigkeit oder einem Betreuungsverhältnis (z. B. Lehrer-Schüler-Verhältnis einschließlich der Postdoc-Phase),
- enge persönliche Bindungen oder persönliche Konflikte.
Sämtliche Berufungsverfahren an der Technischen Universität Dortmund werden von der Stabsstelle Berufungsmanagement begleitet. Die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Fakultäten während des gesamten Berufungsverfahrens persönlich und unmittelbar.
Darüber hinaus wird jedes Verfahren durch eine/-n Berufungsbeauftragte/-n begleitet, welche/-r als fachfremdes Mitglied der Berufungskommission das gesamte Berufungsverfahren überblickt und die Kommission bei der transparenten und fairen Entscheidungsfindung unterstützt. Weitere Informationen zu den Aufgaben der Berufungsbeauftragten finden Sie auf der Seite Berufungsbeauftragte.