Ablauf des Berufungsverfahrens
Nachstehend werden in chronologischer Abfolge die einzelnen Schritte der Berufungsverfahren an der Technischen Universität Dortmund abgebildet.
Geringfügig abweichend verlaufen Berufungsverfahren unter Ausschreibungsverzicht gem. § 38 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW). Prinzipiell gelten für diese Verfahren die gleichen Regeln wie für Berufungsverfahren mit Ausschreibung, abgesehen davon, dass nur eine Person begutachtet wird und sich der Berufungsvorschlag nur auf eine Person bezieht.
Vor jedem Berufungsverfahren findet ein Auftaktgespräch statt. Darin vergewissern sich das Dekanat der Fakultät und das Rektorat auf Grundlage der Fakultätsentwicklungspläne über die inhaltliche Ausrichtung der Professur, die daraus abgeleitete Denomination sowie über die strategischen Ziele der Neu- oder Wiederbesetzung. Darüber hinaus dient das Auftaktgespräch dazu, die bestmögliche Zusammensetzung der Berufungskommission, Fragen zu externen Kommissionsmitgliedern, zur Geschlechterparität der Berufungskommission sowie sonstige Verfahrensfragen zu klären. Bei regulär freiwerdenden Professuren findet das Gespräch etwa zwei Jahre vor dem Ruhestand der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers statt. Bei Wegberufungen erfolgt es unverzüglich nach der Rufannahme durch die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber.
Nach dem Auftaktgespräch wählt die Fakultät eine Berufungskommission. Hierüber informiert sie über ihr Dekanat die übrigen Fakultäten, die zentrale Gleichstellungsbeauftragte, die Gleichstellungsbeauftrage der eigenen Fakultät und das Berufungsmanagement. Zudem weist die Fakultät auch auf die Möglichkeit der Entsendung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der anderen Fakultäten als nichtstimmberechtigte Mitglieder der Kommission hin.
Weitere Informationen zur Zusammensetzung der Kommissionen etc. finden Sie auf der Seite Berufungskommissionen.
In der ersten Sitzung der Berufungskommission erarbeitet diese einen Vorschlag für die Denomination und die Auswahlkriterien, mit denen die Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber festgelegt werden, sowie ggf. die Tenure-Track-Kriterien. Auf der Grundlage der Auswahlkriterien erstellt sie den Ausschreibungstext für die neu zu besetzende Professur. Muster für die Auswahlkriterien, die Tenure-Track-Kriterien, den Ausschreibungstext sowie für die Einladung zur ersten Sitzung finden sich nach Anmeldung im Serviceportal.
Nachdem die Kommission ihre Vorschläge für Denomination, Auswahlkriterien und Ausschreibungstext beschlossen hat, leitet die oder der Kommissionsvorsitzende diese an das Dekanat weiter. Dieses legt die Texte dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vor. Stimmt der Fakultätsrat zu, verbindet das Dekanat die Vorschläge zu einem Antrag auf Stellenzuweisung und beantragt die Stellenzuweisung und Ausschreibung über das Berufungsmanagement beim Rektorat. Mit dem Antrag begründet die Fakultät, warum die Besetzung und die gewählte Denomination der Professur unter strukturellen und inhaltlichen Gesichtspunkten notwendig sind und welche Aufgaben die Professur in Forschung und Lehre übernehmen soll. Hinweise zum Antrag auf Stellenzuweisung finden Sie im Serviceportal.
Stimmt das Rektorat der Stellenzuweisung, dem Ausschreibungstext und den Auswahlkriterien zu, wird der Ausschreibungstext vom Berufungsmanagement in diversen Print- und Onlinemedien veröffentlicht. Die Verbreitung der Ausschreibung an nationale und internationale Wissenschaftsnetzwerke oder Fachgesellschaften erfolgt über die Fakultät. Darüber hinaus spricht der Vorsitzende aktiv potentiell geeignete Bewerberinnen und Bewerber an und weist sie auf die Ausschreibung hin. Hierbei nutzt er insbesondere die Recherchemöglichkeiten, auf die sich die Kommission in ihrer ersten Sitzung verständigt hat. Zudem recherchiert die Fakultät in Wissenschaftlerinnen-Datenbanken, um besonders qualifizierte Frauen für die Professur ausfindig zu machen und zur Bewerbung aufzufordern.
Die Bewerbungen sollen grundsätzlich per E-Mail oder über das Bewerberportal der Technischen Universität Dortmund angefordert werden.
Unmittelbar nach Ablauf der Bewerbungsfrist und noch rechtzeitig vor der zweiten Sitzung der Berufungskommission geht die oder der Kommissionsvorsitzende auf die Kommissionsmitglieder zu und bittet diese, ihre Beziehungen zu Bewerberinnen und Bewerbern offenzulegen. Hierfür steht im Serviceportal ein Befangenheitsformular zur Verfügung, welches zeitnah durch die jeweiligen Kommissionsmitglieder zurückgesendet werden sollte. Liegen Anhaltspunkte für einen Anschein der Befangenheit vor, informiert die oder der Kommissionsvorsitzende umgehend das Berufungsmanagement, damit rechtliche Fragen schnell geklärt werden können. Besteht ein Anschein der Befangenheit, darf das betreffende Mitglied vorläufig nicht mehr am Berufungsverfahren mitwirken (siehe hierzu auch die Informationen zur Befangenheit auf der Seite Grundsätze der Berufungsverfahren).
In der zweiten Sitzung wählt die Berufungskommission - nach Durchsprache jeder einzelnen Bewerbung und sofern eine hinreichend große Anzahl potenziell geeigneter Bewerbungen vorliegt - die Personen aus, die zu Vorträgen eingeladen werden sollen. Basis für die Entscheidung der Kommission sind die festgelegten Auswahlkriterien. Die Kommission gibt hier zu jeder einzelnen Bewerbung eine begründete Einschätzung zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Kriterien ab. Die Kommission prüft darüber hinaus, ob sie die Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die Kriterien geschlechtergerecht beurteilt. In Fakultäten, bei denen weniger als die Hälfte der Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Frauen besetzt sind, sind gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen, die die geforderte Qualifikation erfüllen, zum Probevortrag einzuladen.
Die Einladung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt üblicherweise mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Vortragstermin, um ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung
und Terminplanung zu geben. Die Einladung der Fakultäts- und Universitätsöffentlichkeit zu den Bewerbungsvorträgen erfolgt durch das Dekanat.
Ein Muster für die Einladung zur zweiten Sitzung, die Einladung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Fakultäts- und Universitätsöffentlichkeit und die Muster der Befangenheitserklärungen finden sich nach Anmeldung im Serviceportal.
Grundsätzlich ist als Bewerbungsvortrag ein wissenschaftlicher Fachvortrag, zu einem von den Bewerbern frei zu wählenden Thema aus dem Bereich der Ausschreibung, zu halten. Die Kommission kann jedoch auch ein Thema vorgeben und zudem einen Probelehrvortrag vorsehen. Jedem Vortrag folgt ein Bewerbungsgespräch mit der Berufungskommission. Dieses dient dazu, den persönlichen Eindruck weiter zu vertiefen, offene Fragen zu klären und den Bewerberinnen und Bewerbern Raum für ihre Fragen sowie die Möglichkeit zu geben, die Fakultät auch über Vortrag und Gespräch hinaus kennenzulernen. Für die Bewerbungsvorträge sowie das Bewerbungsgespräch können etwa zwei bis zweieinhalb Stunden eingeplant werden.
Zur Unterstützung der Berufungskommissionen bei der Planung und Gestaltung der Termine stehen nach Anmeldung im Serviceportal Musterschreiben sowie eine Checkliste zur Organisation von Bewerbungsvorträgen und Bewerbungsgesprächen zur Verfügung.
Nach den Bewerbungsvorträgen und den Bewerbungsgesprächen entscheidet die Kommission in ihrer dritten Sitzung, wer von den Eingeladenen begutachtet werden soll oder ob weitere Personen zur Vorstellung eingeladen werden. Hierbei orientiert sich die Kommission an den Eindrücken aus den Bewerbungsvorträgen und Bewerbungsgesprächen und - sofern erst mit der Einladung zu den Bewerbungsvorträgen angefordert - an der Qualität der eingereichten Forschungs- und Lehrveranstaltungskonzepte. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die Kommission noch keine Reihung vor.
Sobald die Auswahl der zu begutachtenden Bewerberinnen und Bewerber abgeschlossen ist, entscheidet die Berufungskommission, welche Personen als Gutachterinnen und Gutachter in Frage kommen. Dabei sollte die Kommission - u.a. zur Wahrung der Geschlechterparität - je eine Liste mit ca. 5 Gutachterinnen und eine Liste mit ca. 5 Gutachtern erstellen und entscheiden, in welcher Reihenfolge diese jeweils angefragt werden sollen. Insgesamt sind mindestens zwei vergleichende Gutachten einzuholen. Es steht der Kommission frei, auch ein drittes oder sogar viertes Gutachten zu erbitten.
Auch für die Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter muss der Anschein der Befangenheit ausgeschlossen werden. Den Gutachterinnen und Gutachtern sollte zudem ausreichend Zeit zur Begutachtung eingeräumt werden. Weitere Informationen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sowie zur Begutachtung selbst finden Sie auf der Seite Gutachterinnen und Gutachter.
Ein Muster für die Einladung zur dritten Sitzung und die Muster für die Befangenheitserklärungen der Gutachter finden sich nach Anmeldung im Serviceportal.
In ihrer vierten Sitzung verständigt sich die Kommission auf einen Berufungsvorschlag. Hierfür diskutiert sie die Gutachten und deren Einschätzung zur Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber sowie die vorgenommenen Reihungen der Gutachterinnen und Gutachter. Nach der Würdigung der Gutachten sowie unter Berücksichtigung der eigenen Eindrücke von den Bewerberinnen und Bewerbern erstellt die Kommission eine sogenannte Berufungsliste, das heißt, sie entscheidet in welcher Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber berufen werden sollen. Die Berufungsordnung sieht vor, dass grundsätzlich eine Dreierliste gebildet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer Absage der oder des Listenersten weitere Möglichkeiten bestehen, das Berufungsverfahren erfolgreich abzuschließen.
Bei der Erstellung der Liste berücksichtigt die Kommission, dass gemäß § 3 Absatz 1 der Berufungsordnung Frauen unter den Voraussetzungen von § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Kann die Kommission also keine relevanten Unterschiede anhand der Auswahlkriterien zwischen einer Bewerberin und einem Bewerber feststellen, reiht sie eine Bewerberin vor einem Bewerber ein.
Ein Muster für die Einladung zur vierten Sitzung findet sich nach Anmeldung im Serviceportal.
Nach der Kommissionssitzung erstellt die oder der Kommissionsvorsitzende einen Berufungsbericht, der den Berufungsvorschlag ausführlich begründet. Ein Muster mit Verzeichnis der Anlagen findet sich nach Anmeldung im Serviceportal. Die studentischen Mitglieder der Kommission haben die Möglichkeit, für ihre Gruppe eine eigene Einschätzung zu den Kandidatinnen und Kandidaten und Stellungnahme zu dem Berufungsverfahren abzugeben und direkt an das Berufungsmanagement oder die/den Kommissionsvorsitzende/-n zu übersenden. Den Berufungsbericht übergibt die oder der Kommissionsvorsitzende nach Fertigstellung dem Dekanat zur Vorlage an den Fakultätsrat.
Der Fakultätsrat erörtert, nach der Prüfung des Anscheins der Befangenheit, den Berufungsbericht und den darin enthaltenen Vorschlag der Berufungskommission. Das Dekanat dokumentiert diese Diskussion zum Berufungsvorschlag im Protokoll der Fakultätsratssitzung. Lehnt der Fakultätsrat den Berufungsvorschlag ab, gibt er ihn mit entsprechender Begründung an die Berufungskommission zurück. Der Fakultätsrat kann dabei Vorgaben zur Wiederholung von Verfahrensschritten machen, z. B. um eine ausführlichere Begründung bestimmter Aspekte bitten, zur Klärung aus seiner Sicht offener Fragen auffordern oder verlangen, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wird.
Nach positiver Beschlussfassung des Fakultätsrats übergibt das Dekanat den Berufungsbericht inklusive aller erforderlichen Unterlagen an das Berufungsmanagement, welches diesen, ergänzt um die Stellungnahmen der Studierenden, der Gleichstellungsbeauftragten, des/der Berufungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung an das Rektorat zur Beschlussfassung weiterleitet.
Das Rektorat prüft, ob der Berufungsvorschlag ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Insbesondere wird geprüft, ob er frei von sachfremden Erwägungen erfolgt und unter Zugrundelegung der Auswahlkriterien schlüssig begründet ist. Stimmt das Rektorat dem Berufungsvorschlag zu, erteilt die Rektorin oder der Rektor den Ruf an die Erstplatzierte oder den Erstplatzierten usw. Haben alle Listenplatzierten den Ruf abgelehnt, ist das Berufungsverfahren beendet. In der Regel erfolgt nach einem erneuten Auftaktgespräch die Neuausschreibung der Professur.
Wenn das Rektorat beabsichtigt, den Berufungsvorschlag nicht oder nicht unverändert zu beschließen, hört es das Dekanat an und gibt dem Fakultätsrat anschließend Gelegenheit, den Berufungsvorschlag zurückzunehmen und von der Berufungskommission einen neuen Berufungsvorschlag anzufordern.
Informationen zum weiteren Vorgehen gibt in jedem Fall das Berufungsmanagement.
Vor der Annahme des Rufes erfolgen die Berufungsverhandlungen. Inhalt der Verhandlungen sind vor allem persönliche Bezüge und Ausstattung der Professur. Gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät führt der Rektor die entsprechenden Verhandlungen mit Berufenen. An den Gehaltsverhandlungen ist die Dekanin/der Dekan nicht beteiligt.
Führen die Berufungsverhandlungen zur Rufannahme, erfolgt die Ernennung der Bewerberin oder des Bewerbers zum entsprechenden Termin bzw. der Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags. Das Berufungsverfahren ist damit beendet.